Institut für Erbrecht - Blog

FG München, Urteil vom 29.01.2020, 4 K 2487/19
Blog vom 22.07.2021

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Gemäß § 182 Abs. 2 BewG sind Wohneigentum, Teileigentum und Ein- und Zweifamilienhäuser grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. § 183 BewG weist darauf hin, dass (§ 183 Abs. 1 Satz 1 BewG) dabei Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen seien, die hinsichtlich der ihren wertbeeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Dabei sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise anzusetzen. Für den Bereich der Landeshauptstadt München gilt für Eigentumswohnungen Abs. 2 (183 Abs. 2 Satz 2 BewG): ⤞Anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke können von den Gutachterausschüssen für geeignete Bezugseinheiten, .. , ermittelte und mitgeteilte Vergleichsfaktoren herangezogen werden.⤜ Mittlerweile ist anerkannt, dass die Vergleichsfaktoren neben den Vergleichspreisen anzusetzen sind und keinen Nachrang haben.

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